Stabiles Fahrrad und vollwertiger Rollstuhl in einem
Das Rollfiets ist eine Kombination aus Fahrrad und Rollstuhl.
Die Kombination aus Rollstuhl und leistungsstarkem Fahrrad mit modernster Technik. Leicht zu entkoppeln - leichtgängig - stabil - sicher! So kommt das gemeinsame Erlebnis mit viel Spaß ins Rollen.
Mit wenigen Handgriffen lässt sich der Rollstuhl zusammenklappen und transportieren.
Der eine fährt und der andere sitzt im Rollstuhl, der an die Vorderseite angekoppelt ist. Am Zielort koppeln Sie den Stuhl einfach ab und so wird er zu einem vollwertigen Hand Schieberollstuhl. Eine schlaue und praktische Lösung für verschiedene Alltags-Situationen, die Ihnen neue Möglichkeiten der Mobilität aufzeigt.
Vollwertiger Rollstuhl
Der Rollstuhl hat alle wichtigen Funktionen eines guten Rollstuhls. Zwei große Lenkräder ermöglichen ein gutes Lenkverhalten und die großen Antriebsräder haben auch bei kleinen Hindernissen, wie Bordsteinkanten, keine Probleme.
Mit dem Motor mittreten
Sie können das Rollfiets mit einem Motor ausrüsten, bei dem Sie selber entscheiden, wie kräftig Sie mittreten möchten. Die Höchstgeschwindigkeit liegt bei 10 bis 20 Stundenkilometern.
Diese Informationen wurden zusammengestellt von © Huka Deutschland e.V.
Informationen zur Kostenübernahme durch gesetzliche Krankenkassen
Eigentlich ist die Angelegenheit klar. Das ROLLFIETS ist in Produktgruppe 18 (Krankenfahrstühle) unter der HMV-Nr. 18.51.03.0001 bzw. 0002 (ROLLFIETS ohne Sitzschale) im Hilfsmittelverzeichnis ( HMV) der Spitzenverbände der Krankenkassen aufgeführt.
Aus dem Hilfsmittelverzeichnis geht auch hervor, dass das ROLLFIETS in denjenigen Fällen zu verordnen und von den gesetzlichen Krankenversicherungen zu bezahlen ist, in denen einerseits ein Elektro-Rollstuhl nicht eingesetzt werden kann und andererseits die behinderte Person – egal ob jung oder alt – auf ständige Begleitung angewiesen ist.
Trotzdem kommen im Zeitalter der Kosteneinsparungen einige Sachbearbeiter bei den Krankenversicherungen und dem Medizinischen Dienst (MDK) immer wieder auf neue Ideen, wie ein abschlägiger Kostenübernahmebescheid begründet werden kann. Wohlbemerkt: "einige", d.h. lange nicht alle!
Meistens versucht man, Rollstuhl-Fahrrad-Kombinationen als reine Mittel für die Freizeitbeschäftigung fernab der vitalen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens darzustellen und damit in Hinblick auf ihren Verbleib im HMV und einen Kostenübernahmeanspruch der Betroffenen zu diskreditieren. Zur Begründung werden verschiedene jüngere Bundessozialgerichts-( BSG) Urteile herangezogen, von denen sich jedoch kein einziges auf Rollstuhl-Fahrrad-Kombinationen bezog. Vielmehr hat man aus den verschiedenen Einzelfallentscheidungen des BSG, die sich allesamt auf Therapietandems und Rollstuhl-Vorspannräder (Rollibikes) bezogen, einzelne Aussagen aus dem Zusammenhang gerissen und opportun in einen Argumentationsstrang eingefügt, der die Ablehnung der Kostenübernahme bzw. Streichung der Untergruppe 18.51.03 des HMV begründen soll.
Der Basisirrtum der ablehnenden Institutionen (Krankenversicherungen, MDK) besteht darin, Fahrräder, Tandems und Rollstühle bzw. deren Nutzung durch unterschiedliche Personengruppen nicht abzugrenzen.
Es ist richtig, dass das BSG die Kostenübernahme von Tandems und sog. Rollibikes an Hand von Einzelfällen differenziert beurteilt hat. Aber es hat weder eine solche Kostenübernahme von Therapietandems und/oder Rollibikes generell abgelehnt, noch Aussagen zu den Rollstuhl-Fahrrad-Kombinationen gemacht.
Im Gegensatz zu den Therapietandems, zu den Therapiedreirädern und den Rollibikes handelt es sich bei einer Rollstuhl-Fahrrad-Kombination nicht primär um ein Fahrrad, sondern um einen Rollstuhl, der definitionsgemäß auch von passiven Nutzern gebraucht und benötigt wird. Das wird im Falle unseres ROLLFIETS schon alleine dadurch deutlich, dass der Rollstuhl im abgekoppelten Zustand voll als Rollstuhl zu benutzen ist. Dabei ist es abhängig von der Ausführung und dem gelieferten Zubehör, ob er als Selbstfahr- oder als Schieberollstuhl benutzt wird. Sowohl vom Raumvolumen als auch von den Herstellkosten her liegt bei diesem Produkt der Schwerpunkt eindeutig beim Rollstuhlteil. In früheren amtlichen Verlautbarungen (noch bevor das HMV erstellt wurde) und in der noch gültigen Beschreibung der Produktart wurden Rollstuhl-Fahrrad-Kombinationen in die Kategorie der "fremdkraftbetriebenen Rollstühle" eingruppiert und damit den Elektro-Rollstühlen gleich gestellt. Heute bietet sich überdies der Vergleich mit den Rollstuhl-Zug-/Schubgeräten und den Rollstuhl-Aufsteckantrieben an.
In der gültigen HMV-Beschreibung der Produktart wird auch sehr deutlich beschrieben, für wen diese Geräte zum Einsatz kommen: "Der Behinderte, der mit dieser Kombination befördert werden soll, ist also zwingend auf eine Person angewiesen, die ihn mit Hilfe der Kombination fortbewegen kann ... " und weiter "Die Versorgung mit einer Rollstuhl-Fahrrad-Kombination ist dann angezeigt, wenn eine Alternative zu handbetriebenen Rollstühlen bzw. zu Elektrorollstühlen benötigt wird. Es muss jedoch berücksichtigt werden, dass immer eine die Kombination führende Person zur Verfügung stehen muss."
Diese Sichtweise ist nach wie vor richtig und gültig und wurde auch von den diversen Urteilen des BSG nicht in Frage gestellt, denn das BSG hat sich in seinen Urteilen lediglich mit Produkten beschäftigt, die einen aktiven Bewegungsbeitrag des Behinderten erfordern. Das unter AZ 3/1 RK 13/93 geführte BSG-Urteil (Rollstuhlboy), bei dem es um eine Rollstuhl-Fahrrad-Kombination ging und das immer wieder in vielen späteren Urteilen des BSG und in der sozialrechtlichen Literatur zitiert wurde, hat deutlich gemacht, dass es sich bei einer Rollstuhl-Fahrrad-Kombination um ein Hilfsmittel handelt. Ein Blick in dieses Urteil macht deutlich, wie das BSG zum Thema Grundbedürfnisse steht: "Der Rollstuhlboy ( Anm.: eine Rollstuhl-Fahrrad-Kombination) erweitert ... die Nutzungsmöglichkeiten ... des Rollstuhls. Der zusätzlich gewonnene Freiraum zählt zu den Grundbedürfnissen. Insoweit ist zu berücksichtigen – was noch näher auszuführen ist -, dass der Kläger aufgrund seiner Mehrfachbehinderung nicht über den Freiraum verfügt, der in der Regel durch einen handbetriebenen Rollstuhl eröffnet wird. Zumindest in diesen Grenzen gehört die Bewegungsfreiheit zu den Grundbedürfnissen." Die durch spätere Urteile des BSG im Zusammenhang mit Therapietandems und Rollstuhl- Bikes vorgenommene Präzisierung des den Grundbedürfnissen zuzurechnenden Bewegungsfreiraumes hat diese eindeutig den Rollstuhl-Fahrrad-Kombinationen zugeordnete Bewegungsfreiheit nicht betroffen, nicht eingeschränkt und nicht aufgehoben.
Wir halten somit fest: